Nebenkosten-Übersicht: umlagefähig vs. nicht umlagefähig
Diese Übersicht basiert auf der Betriebskostenverordnung (BetrKV) und gängiger Rechtspraxis in Deutschland.
Sie dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.
Umlagefähige Betriebskosten
Diese laufend anfallenden Kosten dürfen bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag auf Mieter:innen umgelegt werden (§§ 1–2 BetrKV).
- Grundsteuer
- Wasserversorgung (Verbrauch, Grundgebühren, Zähler, Wartung)
- Entwässerung (Abwassergebühren)
- Heizung (Brennstoffe, Wartung, Messdienst)
- Warmwasserversorgung
- Aufzug (Betrieb, Wartung, Notruf)
- Straßenreinigung & Müllabfuhr
- Gebäudereinigung & Ungezieferbekämpfung
- Gartenpflege
- Allgemeinstrom
- Schornsteinreinigung
- Versicherungen (Gebäude, Haftpflicht, Glas)
- Hausmeister:in (Betriebskostenanteile)
- Gemeinschaftsantenne / Kabel
- Gemeinschaftliche Wascheinrichtungen
- Sonstige Betriebskosten (nur konkret benannt)
Nicht umlagefähige Kosten
Diese Posten trägt in der Regel die Vermieter:in; sie dürfen nicht als Betriebskosten abgerechnet werden (§ 1 Abs. 2 BetrKV).
- Verwaltungskosten (Buchhaltung, Porto, Telefon etc.)
- Instandhaltung & Instandsetzung (Reparaturen, Erneuerungen)
- Rechts- & Gerichtskosten
- Finanzierungskosten (Zinsen, Darlehen)
- Leerstandskosten
- Abschreibungen & Rücklagen
- Einmalige Anschaffungen (z. B. Erstanschaffung Feuerlöscher)
- Steuern außer Grundsteuer
Wichtige Hinweise
- Vereinbarung im Mietvertrag: Nur dann umlagefähig.
- Abrechnung: Spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums.
- Heiz- & Warmwasserkosten: In der Regel verbrauchsabhängig nach HeizkostenV.
- Hausmeisterkosten: Nur Betriebskostenanteile (keine Verwaltung/Reparaturen).
- Modernisierungskosten: Keine Betriebskosten; evtl. Mieterhöhung nach § 559 BGB möglich.
FAQ – Häufige Fragen
Kurz erklärt für Mieter:innen und Eigentümer:innen:
- Zählt der Kabelanschluss zu den Nebenkosten?
- Ja, wenn er im Mietvertrag vereinbart ist. Es handelt sich um umlagefähige Betriebskosten.
- Darf der Vermieter Reparaturen umlegen?
- Nein. Instandhaltung und Reparaturen zählen nicht zu den umlagefähigen Kosten.
- Sind Rauchmelderkosten umlagefähig?
- Die laufende Wartung ist umlagefähig, die Anschaffung hingegen nicht.
- Was passiert bei verspäteter Abrechnung?
- Nach 12 Monaten sind Nachforderungen in der Regel ausgeschlossen. Ein Guthaben ist immer auszuzahlen.
- Kann der Vermieter eine Nebenkostenvorauszahlung erhöhen?
- Ja, wenn die letzte Abrechnung zeigt, dass die Vorauszahlungen deutlich zu niedrig waren. Die Anpassung muss schriftlich erfolgen.
- Wie ist es mit Stromkosten in der Wohnung?
- Wohnungsstrom wird in der Regel direkt zwischen Mieter:in und Energieversorger abgerechnet (nicht umlagefähig). Allgemeinstrom (Treppenhaus, Außenlicht, Keller) ist umlagefähig.
- Hausreinigung durch eine externe Firma – umlagefähig?
- Ja, laufende Reinigung von Treppenhaus, Fluren, Fenstern etc. ist umlagefähig. Einmalige Grundreinigungen nach Baumaßnahmen sind es nicht.
- Winterdienst/Schneeräumung?
- Ja, die laufenden Kosten für Winterdienst (auch beauftragte Firmen) sind umlagefähig.
- Gartenpflege – was genau ist umlagefähig?
- Pflegearbeiten (Rasenmähen, Hecken schneiden, Bewässern, Ersatzpflanzungen) sind umlagefähig. Anschaffung von Geräten (z. B. Rasenmäher) ist nicht umlagefähig.
- Hausmeisterkosten – wo ist die Grenze?
- Umlagefähig sind Betriebskostenanteile (Reinigung, Pflege, Winterdienst). Nicht umlagefähig: Verwaltungstätigkeiten, Überwachung von Handwerkern, Reparaturen.
- Aufzug: Notrufsystem & Wartung?
- Betrieb, Wartung und Notrufpauschalen sind umlagefähig. Erneuerungen/Modernisierungen des Aufzugs sind nicht umlagefähig.
- Legionellenprüfung/Trinkwasseruntersuchung?
- Regelmäßige Prüfungen und Probenahmen gelten als laufende Betriebskosten und sind grundsätzlich umlagefähig.
- Dachrinnen- und Gullyreinigung?
- Regelmäßige Reinigung ist umlagefähig; Beseitigung einmaliger Verstopfungen als Reparatur ist nicht umlagefähig.
- Sperrmüllkosten – ja oder nein?
- Einmalige Sperrmüllentsorgung ist i. d. R. nicht umlagefähig. Regelmäßig anfallende, vertraglich geregelte Entsorgungen können umlagefähig sein.
- Feuerlöscher & Rauchschutztüren?
- Wartung/Prüfung ist umlagefähig. Erstanschaffung oder Austausch defekter Geräte/Türen ist nicht umlagefähig.
- Messdienstkosten (Heizung/Wasserzähler)?
- Ja, Kosten für Ablesung, Messdienst und Gerätemiete/-eichung sind umlagefähig.
- Filteranlagen/Trinkwasserfilter – Wartung?
- Laufende Wartung/Filterwechsel sind umlagefähig; die Anschaffung der Anlage nicht.
- Schädlingsbekämpfung?
- Regelmäßige vorbeugende Maßnahmen sind umlagefähig. Beseitigung eines einmaligen Befalls kann je nach Ursache als Instandsetzung gelten (nicht umlagefähig).
- Versicherung: Welche Policen sind umlagefähig?
- Gebäude-, Haftpflicht- und Glasversicherung sind umlagefähig. Rechtsschutz-, Hausrat- oder Mietausfallversicherungen sind nicht umlagefähig.
- Porto, Kontoführungsgebühren & Verwaltung?
- Das sind Verwaltungskosten und nicht umlagefähig.
- Türschließanlage/Schlüssel – Kosten?
- Wartung ist umlagefähig. Austausch/Erneuerung der Anlage oder Verlust einzelner Schlüssel ist nicht umlagefähig.